7.14.2 Die von der Oberstaatsanwältin vorgetragenen Gründe, welche zwar auf eine effizientere Ausschaffung abzielen, die täterangemessene Strafe jedoch aus den Augen lässt, ist im Zusammenhang der Wahl der tat- aber auch der täterangemessenen Strafart unbehelflich. Auch nach dem hier noch anzuwendenden bisherigen Recht wäre eine bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten möglich und grundsätzlich vorzuziehen gewesen. Unzutreffend sind die Aussagen, dass die Täter bei einer bedingten Freiheitsstrafe in der Schweiz hätten bleiben müssen; ebenso, dass sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen würden.