Bei einer bedingten Freiheitsstrafe hätte man sie hier behalten müssen, bis das Ausschaffungsverfahren erledigt gewesen wäre. Wenn diese Asylbewerber eine bedingte Freiheitsstrafe bekämen und dann ausreisten, würden sie bei einer Wiedereinreise sofort festgenommen, worauf es wieder einen HaftfaII gebe. Dies gelte auch, wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt werde. 7.14 7.14.1