Ihre geäusserten Vermutungen, dass entweder der Strafantrag gefehlt oder zumindest ein Beschuldigter behauptet habe, er sei nichtim Gebäude gewesen, treffennichtzu. Gemäss Akten wurdegegen beide Beschuldigten ein Strafantrag gestellt und beide haben den inkriminiertenSachverhalt eingestanden. Da beide in Mittäterschaftgehandelt haben, erweist es sich ohnehin als entbehrtich, ob beide Täter das Ladenlokal betreten haben.