7.11 Gemäss Aktenlage blieb ungeklärt, weshalb die Oberstaatsanwältinden ’'Rammbockeinbruch" in Bremgarten (im Gegensatz zum Hoteleinbruch in X) nicht als Diebstahl mit Hausfriedensbruch (Einbruchdiebstahl) einstufte. Da eine eigentliche Begründung in den Strafbefehlenfehlt, kann diese Frage gestütztdarauf nicht beantwortetwerden. Die Befragung der Oberstaatsanwä]tin ergab (Protokoll, Fragen 144 ff.), dass sie vergass, den Straftatbestanddes Hausfriedensbruchsanzuwenden. Ihre geäusserten Vermutungen, dass entweder der Strafantrag gefehlt oder zumindest ein Beschuldigter behauptet habe, er sei nichtim Gebäude gewesen, treffennichtzu.