Dabei wurde ein Stundensatz von Fr. 200.--, wie von den Anwälten verlangt, statt der in Ot)walden grundsätzlich geltende Satz von Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV) zur Anwendung gebracht (hierzu bereits oben E. 6.21). Entsprechend ergeben sich aus den Akten weder Zahlungen des Kantons Aargau noch allfälligeRückforderungen gegenüber diesem Kanton seitens des Kantons Obwalden. Seite 26 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die SSK-Richtlinien betreffend Abrechnung der amtlichen Verteidigung zwischen verschiedenen Kantonen sind strikte anzuwenden.