7.10 Die Staatsanwaltschaftmacht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass der einen Fall abtretende Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenenKosten selber abzurechnen hat. Dies ergibt sich aus Ziff. 24 f. der SSK-Richtlinien. Dennoch wurde bei beiden amtlichen Verteidigern jeweils der gesamte Betrag durch den Kanton Ok:>waldenzur Zahlung angewiesen. Dabei wurde ein Stundensatz von Fr. 200.--, wie von den Anwälten verlangt, statt der in Ot)walden grundsätzlich geltende Satz von Fr. 180.-- (Art. 1 Abs. 3 REVV) zur Anwendung gebracht (hierzu bereits oben E. 6.21).