Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Keine. 7.9 Die Staatsanwaltschaft rügte schliesslich, die Oberstaatsanwältin habe den beiden amtËIchen Verteidigern zu Unrecht die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung und damit die Honorarnoten über Fr. 7’338.90 und Fr. 7'048.10 vollständig vergütet, obwohl ein abtretender Kanton die bis zur Abtretung aufgelaufenen Kosten selber abzurechnen hätte. Dies gelte umso mehr, als die Verteidiger nach der Abtretung nurmehrwenig Zeit aufgewendet hätten (1 h 55 min. bzw. 2 h 35 min.). Zudem basierten die Kostennoten auf einem Stundensatz von Fr. 200.-- statt Fr. 180.--