Seite 25 Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Es ist durch die Oberstaatsanwaltschaftsicherzustellen,dass zumindestdie wesentlichen Gründe, weshalb ein Verfahren von einem anderen Kanton übernommen oder an einen anderen Kanton abgetreten wird, in gedrängter Form schriftlichfestgehalten werden. 7.8 Die von der Staatsanwaltschaft u.a. in Frage gestellte Einstellung des Diebstahls des Tatfahrzeugs zum Rammbockeinbruch,fand nichtstatt. Eingestelltwurde lediglichder angezeigte Diebstahleines Schlüsselbundes und von fünf 0,51-Milchpackungenzum Nachteil des Fahrzeugbesitzers und dessen Mutter.