Je kleiner der Aufwand der Fallerledigung,desto weniger wird die tatsächliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Obwalden abgeklärt. EIne Protokollierung der wesentlichen Gründe einer Verfahrensübernahme oder -Abtretung findet dabei nicht statt, es sei denn, der Gerichtsstand werde durch das Bundesstrafgericht in Bellinzona gefällt. Zumal keine weitergehendenVerfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft Obwalden aktenkundig sind, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrensübernahme seitens der Oberstaatsanwältin nicht oder nicht mit genügender Gründlichkeit geprüft wurde.