Insofern ist die Übernahme des Falles durch den Kanton Obwalden rechtlich nicht zu beanstanden, wenngleich die ungleich grössere Deliktstätigkeitim Kanton Aargau es immerhinnicht abwegig erscheinen liess, über die Fallzuständigkeit auf Stufe Oberstaatsanwaltschaft zu diskutieren. Entsprechende Dokumente sind nicht aktenkundig, worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist.