2014, Art. 34 N.10). Die Einstufungder Wegnahme des Rucksacks aus einem fremdenHotelzimmer und das anschliessende Zurücklassen im benachbarten Zimmer infolgeeiner Störung durch Drittpersonen kann als vollendeter (statt versuchter) Diebstahl gewertet werden, da der Gewahrsam des Rucksackeigentümers bereits gebrochen und neuer – zumindest kurzzeitig– begründet war. Insofern ist die Übernahme des Falles durch den Kanton Obwalden rechtlich nicht zu beanstanden, wenngleich die ungleich grössere Deliktstätigkeitim Kanton Aargau es immerhinnicht abwegig erscheinen liess, über die Fallzuständigkeit auf Stufe Oberstaatsanwaltschaft zu diskutieren.