7.6.2 Während die Täter in Obwalden u.a. einen Rucksack aus einem Hotelzimmerentwendeten, den sie allerdings im benachbarten Zimmer zurückliessen, da sie durch Hotelgäste gestört wurden, verübten sie einige Tage später in Bremgarten einen Rammbockeinbruch in ein Schmuckgeschäft.Nach Art. 34 Abs. 1 StPO ist die abstrakteStrafdrohungfür die Einstufung der Tatschwere entscheidend, wobei der Versuch zu beachten ist, während andere Schuldmilderungs-, aber auch Strafschärfungsgründe sowie allgemeine Ver- schuldens- und Strafzumessungsgesichtspunkte unbeachtlich sind (vgl. etwa Moser/Schlapbach, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.