Bezüglich Gerichtsstandsvereinbarung räumte die Oberstaatsanwältin im vorliegenden Fall ein (Protokoll, Frage 131), sie habe den Gerichtsstand anerkannt, ohne dass hierüber Protokolleüber die Verhandlungenbzw. den Meinungsaustauschmit dem ersuchenden Kanton angefertigt worden wären. Protokolliertwerde ein Meinungsaustausch nur, wenn der entsprechende Fall durch das Bundesstrafgerichtzu entscheiden sei. Vielleichthätte es sich gelohnt, nach Bellinzona zu gehen, wobei es eine Nutzen-/Kosten Abwägung sei. Wenn man den Fall relativ schnell erledigt habe, ziehe man den Fall nicht nach BelIËnzona weiter, insbesondere wenn die Täter ohnehin ausgeschafft würden (Protokoll, Frage 134).