Zur Frage der durch die Oberstaatsanwältinabgeschlossenen Gerichtstandsvereinbarungen bemerkte Staatsanwalt DD., dass die Oberstaatsanwältin es häufig unterlasse, einen Vorstrafenbericht einzuholen, weshalb sie allfälligein anderen Kantonen hängËgeVerfahren nicht bemerke. 7.5.2 Die Oberstaatsanwältin erwähnte in der obergerichtËichen Befragung (Protokoll, Frage 128), dass sie bestärkt aus ihrem Büro gegangen sei. Sie habe gedacht, Staatsanwalt DD. sei ihrer Meinung. Dieses Gefühl habe sie oft und höre dann im Nachhinein, dass er sehr dagegen sei und opponiere.