Seite 23 der SSK definiert. In den hier in Frage stehenden Fällen habe betreffendEntschädigung der amtlichen Verteidiger kein Grund bestanden, von Ziff. 24 und 26 der SSK- Empfehlungen abzuweichen. Bestritten werde weiter, dass mit der Oberstaatsanwältin das Vorgehen bei den beiden Fällen abgesprochen worden sei.