Die Vorgehensweise betreffend die vorliegende Fallerledigung habe sie mit ihrem Stellvertreter,Staatsanwalt DD., besprochen, weshalb sie über die vorliegende Kritik erstaunt sei. 7.4 Die Staatsanwaltschaftwidersprichtden Angaben der Oberstaatsanwältin.Weder befinde sich ein Antwortschreibenauf das Ersuchen der OberstaatsanwaltschaftAargau bei den Akten noch eine Telefonnotiz.Zudem bestreitetdie Staatsanwaltschaftdie Ansicht der Oberstaatsanwältin, wonach es auf Staatsanwaltsstufe lediglich um die Möglichkeit der Abtretung eines Falles an einen anderen Kanton gehe. Gerichtsstände würden nach Art. 31 ff. StPO und unter gebührender Berücksichtigung der Gerichtstandsempfehlungen