7.3 In ihrer Stellungnahme macht die Oberstaatsanwältin geltend, es habe in diesem Verfahren, wie bei allen Gerichtsstandstreitigkeiten,ein Meinungsaustausch stattgefunden. Dabei würden die Empfehlungen der SSK soweit möglich und sinnvoll berücksichtigt. Es gehe aber nichtwie auf Staatsanwaltsstufelediglichum die Möglichkeitder Abtretung eines Falles an einen anderen Kanton, sondern darum, eine für alle einvernehmliche Lösung zu finden, teils auch unter Berücksichtigung anderer strittiger Gerichtsstände mit demselben Kanton. Die Vorgehensweise betreffend die vorliegende Fallerledigung habe sie mit ihrem Stellvertreter,Staatsanwalt DD.