7.2 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft Obwalden wirft der Oberstaatsanwäitin vor, sie habe den Obwaldner Gerichtsstand widerspruchslos anerkannt und insbesondere keinen Meinungsaustausch im Sinne von Ziff. 12 der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK] vom 20. November 2014) durchgeführt. 7.2.2 Weiter habe die Oberstaatsanwältin zumindest teilweise fragwürdige Einstellungen von Tathandlungen vorgenommen, wie etwa den Diebstahl des Fahrzeuges, das für den Rammbockeinbruch verwendet worden und dessen Fahrzeughalter aktenkundig sei.