Seite 22 waltschaft Obwalden sah die Zuständigkeit bei den Aargauer Behörden, während diese eine Obwaldner Zuständigkeit bejahten. Da sich die fallführendenStaatsanwälte nicht einigen konnten, gelangte die Oberstaatsanwaltschaftdes Kantons Aargau mit Schreiben vom 13. September 2017 an die ObwaËdnerOberstaatsanwältin,welche mit Unterschrift vom 2. Oktober 2017, ohne Begründung, die Fallübernahmebestätigte. Der Kanton Obwalden kam in der Folge für die gesamten Kosten der amtlichenVerteidigung der beiden Straftäter auf.