6.22.3 Auf die Frage, weshalb die Oberstaatsanwältines unterlassen habe, den amtlichenVerteidiger darüber zu unterrichten (Protokoll, Frage 108), antwortete sie, dass sie auch schon auf die Bestimmungaufmerksam gemacht habe, gerade bei Zürcher Anwälten. Ab einem gewissen Zeitpunkt seien sie dann nicht mehr bereit gewesen, sich wahnsinnig viel Mühe zu geben. Bis 2016 habe es bei ihr nie einen Genehmigungsfallim Sinne von Art. 38 Abs. 2 GebOR gegeben. Da Staatsanwalt DD. dies früher als einziger korrekt gehandhabt habe, sei die Frage intern – nach 2016 – diskutiert worden. Seither mache sie die Anwälte auch darauf aufmerksam.