6.22.2 Die Oberstaatsanwältinverneinte im Rahmen der Befragung, den amtlichenVerteidiger von G. auf die Notwendigkeit einer Bewilligung durch das Obergericht aufmerksam gemacht zu haben als er die Rechnung gestellt habe (Protokoll, Frage 107). Es sei möglich, dass sie das vorher einmal besprochen hätten. Der amtliche Verteidiger verneinte seinerseits, diese Bestimmung gekannt zu haben (Protokoll, Frage 17). Entsprechend ging beim Obergericht kein entsprechendes Gesuch ein.