Seite 21 6.22 6.22.1 Die Staatsanwaltschaft macht im vorliegendenZusammenhang schliesslich eine Verletzung von Art. 38 Abs. 2 GebOR geltend. Diese Bestimmungsieht Folgendes vor: in Fällen amtlicher Verteidigung oder bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Anwalt rechtzeitig die Genehmigung des Obergerichtspräsidiums einzuholen, wenn der Aufwand den Gebührenrahmenvon Art. 38 undArt. 41 zu überschreitendroht.