Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisungen: Der in Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV festgelegte Stundensatz von grundsätzlich Fr. 180.-- ist von der Oberstaatsanwaltschaft, aber auch den einzelnen Staatsanwälten zwingend einzuhalten. Die in dieser Bestimmunggemäss Satz 2 vorgesehenen Ausnahmen einer Abweichungnach oben sind zu begründen.Vor diesem Hintergrundsind die Kostennoten der Anwälte nicht nur auf die Angemessenheit der verrechneten Stundenzahl, sondern auch des verrechneten Stundensatzes zu prüfen.