Die Oberstaatsanwältin machte nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,dass eine solche FaËlkonstellation vorgelegenhätte. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Reisespesen von Fr. 354.-- und Pauschalspesen von Fr. 357.90 (die allerdings hätten ausgewiesen werden müssen) sowie der Mehrwertsteuer ergäbe dies einen Betrag von Fr. 8'719.80. Die effektivausbezahltenFr. 12'110.--ent- sprechen hingegen einem unzulässigen Stundensatz von Fr. 255.--.