DIe dem Rechtsvertreter von G. aufgrund der eingereichten Kostennote vergüteten Fr. 12'110.--weisen keine aktenkundigeGrundlage auf. Die geltend gemachten 40,90 Stunden hätten mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- vergütet werden müssen (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 REVV, was einem Betragvon Fr. 7'362.--entspricht.Bei besondererpersönlicherund wirtschaftlicher Bedeutungder Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenansatznach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 REW angemessen erhöht werden. Die Oberstaatsanwältin machte nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,dass eine solche FaËlkonstellation vorgelegenhätte.