Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Massnahme: Die Oberstaatsanwältin hätte vorliegend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigungbeachten, aber auch dem Umstand Rechnungen tragen müssen, dass bereits eine Wahlverteidigung bestand. Da die Funktionsweise der amtlichen Verteidigung und deren verschiedenen Ausprägungen offenbar unzureichend bekannt sind, sind entsprechende interne Schulungen durchzuführen (vgl. auch unten die Empfehlungen nach E, 11.9) 6.21