Seite 20 6.20 Wie unten in E. 11.9 noch weiter ausgeführt wird, scheint die Oberstaatsanwältin die verschiedenen Arten der amtlichen Verteidigung und deren abweichende Voraussetzungen zu vermischen. So gewährte sie vorliegend eine (notwendige) amtliche Verteidigung, obwohl bereits eine Wahlverteidigung bestanden hatte.