Folgerichtigist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigenamtlichenVerteidiger aktenkundËg.Im Rahmen der Befragung (Protokoll,Fragen 94 f.) führte die Oberstaatsanwältinaus, dass hier aufgrund der persönlichenVerhältnisse ein notwendigerVerteidiger angezeigt gewesen sei, wobei sie sich sinngemäss auf Art. 130 lit. c StPO stützt. Der Beschuldigte könne den Verteidiger manchmal natürlichauch selbst bezahlen. Sie räumtauf entsprechende Frage ein (Protokoll, Fragen 96), dass sie dies nicht abgeklärt habe, sondern Rechtsanwalt R. "einfach als amtlichen Verteidiger eingesetzt" habe.