6.19 Im vorliegenden Fall kann eine notwendige Verteidigung zwar auf Art. 130 lit. c StPO gestützt werden, da G. wegen seines "körperlichen oder geistigen Zustandes" seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Da dieser jedoch bereits einen Wahlverteidiger in der Person von R. bestellt hatte, bestand für einen notwendigenamtlichen Verteidiger jedoch kein Bedarf mehr. Folgerichtigist auch kein entsprechendes Gesuch um Einsetzung als notwendigenamtlichenVerteidiger aktenkundËg.