Diesfalls prüft die Verfahrensieitung (im vorliegenden Zusammenhang die Staatsanwaltschaft) die unentgeltliche amtliche Verteidigung; mithin, ob der Beschuldigte tatsächlich nicht über die erforderlichenMittelverfügt und zudem, ob die Verteidigungzur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Letzteres ist zum einen der Fall, wenn die Notwendigkeitder Verteidigung (Art. 130 StPO) im Raume steht, aber auch nach den ausdrücklichen Kriteriender Gebotenheit gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO.