Trifft ein solcher Fall der notwendigenVerteidigung zu, steht es dem Beschuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129). Diesfallsbleibtfür die Bestellungeines amtlichenVerteidigerskein Raum. Es sei denn, der Beschuldigte verfüge nicht über die erforderlichenMittel und stelle an die VerfahrensleËtungein entsprechendes Gesuch (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Diesfalls prüft die Verfahrensieitung (im vorliegenden Zusammenhang die Staatsanwaltschaft) die unentgeltliche amtliche Verteidigung;