6.18 Die von der Staatsanwaltschaft kritisierte Einsetzung von Rechtsanwalt R. als amtlicher Verteidiger durch die Oberstaatsanwältin ist in der Tat nicht aktenkundig. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die in Frage stehenden Sachverhalte einer amtlichen Verteidigung von G. bedurft hätten. Aus staatsanwaltlicher Sicht stelltsich nämlich vorab die Frage, ob der Beschuldigte verteidigtsein muss, wobei die Gründe hierzu in Art. 130 lit. a–e StPO genannt werden. Trifft ein solcher Fall der notwendigenVerteidigung zu, steht es dem Beschuldigten frei – wie auch in allen anderen Fällen – einen Wahlverteidiger zu engagieren (Art. 129).