6.17.3 Zur Frage des kritisiertenAnwaltshonorars von Rechtsanwalt R. nahm die Oberstaatsanwältin schriftlich nicht Stellung. Anlässlich der Befragung war sich die Oberstaatsanwältin nicht mehr sicher, ob und in welchem Umfang sie die Kostennote des amtlichen Verteidigers gekürzt hat. Sie sei fälschlicherweisewahrscheinlichvon Fr. 200.-- ausgegangen. Aber sie habe sicher den Zürcher Ansatz gekürzt (Protokoll, Frage 50). Gemäss nachge-