6.17.2 Staatsanwalt DD. führte auf entsprechende Frage aus (Protokoll, Frage 21), dass dIe Oberstaatsanwältin sehr häufig höhere Stundensätze statt der im Reglement vom 22. Dezember 2010 über die Entschädigung für die unentgeltlicheVerbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV; GDB 134.151) festgelegten Fr. 180.-- an die amtlichen Verteidiger ausrichte. Er vermutet hierbei, dass die OberstaatsanwäËtinden mit einer Honorarkürzung verbundenenAufwand scheue, da es einfacher sei, eine Honorarnoteeinfach durchzuwinken.