6.17 6.17.1 Die Staatsanwaltschaftkritisiertweiter, dass die OberstaatsanwältinRechtsanwalt R. mit Verfügung vom 19. September 2016 als amtlichenVerteidiger eingesetzt habe, obwohl diesbezüglich kein Gesuch aktenkundig sei. Zudem habe sie dessen Honorarnote, der teilweise Stundensätze von Fr. 350.-- zu Grunde gelegen hätte, im Umfang von Fr. 12'110.--genehmigt.Die entsprechendenDokumenteseien nicht zu den Akten genommen worden. Zudem habe die Oberstaatsanwältin für die Honorarhöhe auch keine Genehmigung gemäss Art. 38 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15) einholen lassen.