2014, Art. 308 N.114). Eine Schätzung ist lediglich zulässig, wenn sich die Tagessatzbestimmung als unverhältnismässig schwierig gestaltensollte, wobei blosse Mutmassungenohne Erörterung der Grundlagen mit dem Beschuldigten nicht genügen (Dolge, a.a.O., Art. 34 N. 91 ff.). Diese Voraussetzungen waren in allen untersuchten Fällen nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage hätte die Oberstaatsanwättinzwingend die Einkommens- und Vermögensverhältnisseabklären und den Tagessatz im vorliegendenFall erheblichhöher ausfällen müssen.