Auch die Strafprozessordrlung sieht in Art. 308 Abs. 2 vor, dass die Staatsanwaltschaftdie persönlichenVerhältnisse des Beschuldigtenabklärt, sofern eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehlszu erwartenist. Zu den persönlichenVerhältnissen gehören u.a. Vorstrafen- und Leumundsberichte, Steuerauskünfte, Betretbungsund Konkursregisterauszügesowie allfälligeMedizinalberichte(vgl. Esther Omlin, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N.114).