6.16 Die Vorgehensweise der Oberstaatsanwältin ist bundesrechtswidrig. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB ist die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunktdes Urteils, namentlichnach Einkommenund Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimumzu bestimmen. Eine Würdigung der persönlichen wirtschaftlichenVerhältnisse setzt voraus, dass die erwähnten Grundlagen ermitteltoder diese Ermittlungimmerhin versucht wurde (vgl. hierzu Annette Dolge, Basler Kommentar Strafrecht, Bd. 1,4. Aufl. 2019, Art. 34 N. 49). Auch die Strafprozessordrlung sieht in Art.