Ebenfalls keine Erklärung lieferte sie auf die Frage, weshalb bei Anwendungdieser Pauschale nicht der Mindesttagessatzvon Fr. 30.-- oder im Einzelfallgar bis Fr. 10.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB) bzw. ein nach bisherigem Recht rechtsprechungsgemäss ebenfalls in dieser Höhe definierterMindesttagessatz zur Anwendung gekommen ist. Sie bemerkte lediglich,dass sie auch tiefere Tagessätze angewendethabe; dies allerdingsmehr bei den "Glaubenberglern",nicht bei Schweizern. Wie die untenstehendenFälle AK 010 17 2563 und 010 17 1497zeigen (vgl, unten E. 7.12), wendete die Oberstaatsanwältinallerdings auch bei Asylbewerbern zumindest teilweise ihren erwähnten “Pauschaltagessatz" von Fr. 50.-- an.