Seite 17 6.15 Im Falle von K., der keiner dieser Fallkategorienentspricht, äusserte die Oberstaatsanwältin keine plausible Erklärung, weshalb sie auch hier offenbar eine Failpauschale annahm. Sie räumte dies lediglichals Faktum ein. Ebenfalls keine Erklärung lieferte sie auf die Frage, weshalb bei Anwendungdieser Pauschale nicht der Mindesttagessatzvon Fr. 30.-- oder im Einzelfallgar bis Fr. 10.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB) bzw. ein nach bisherigem Recht rechtsprechungsgemäss ebenfalls in dieser Höhe definierterMindesttagessatz zur Anwendung gekommen ist.