Neben den angesprochenen, offenen Punkten bleibt aktenseitigebenfalls ungeklärt, wie die Oberstaatsanwältin den in den StrafbefehlenangewandtenTagessatz von Fr. 50.-- herleitet,zumal sich zu den Einkommens- und Vermögenswerten kein Erhebungsformular in den Akten befindet. In der polizeilichenEinvernahme vom 24. Juli 2016 (Einvernahme- Akten Stawa 010 16 2511, vlolettes Mäppchen, nicht akturiert,S. 4) beziffert K. sein Einkommen auf ca. Fr. 80'000.-- netto pro Jahr. Ein Vermögen weise er mit Ausnahme von Gebäuden nicht auf. 6.14