Das Zusammentreffenauf der Gerschnialp zwischen G. und K. am Folgeabend des 24. Juli 2016 könnte dabei ebenfalls erfasst sein. Eine Sachbeschädigung wird dabei jedoch von keiner Seite behauptet, während eine Beschimpfunggegenüber G. am 24. Juli 2016 nur von diesem selber geltend gemacht wird, von den anderen Personen jedoch verneint wird. 6.13