dung von G. am Abend des 23. Juli 2016 ableitbar. Gleiches giltfür die von K. bestrittene, von seinem Sohn jedoch eingeräumte Beschimpfung zum nämlichen Zeitpunkt: "Herr G. fing an mit Beschimpfungen auszusprechen. Danach beschimpfte mein Vater Herr G. auch, also gegenseitig."Weshalb der in den StrafbefehlengenannteTatzeitpunkt'’zwischen dem 23. Juli 2016 und 24. Juli 2016" gewesen sein soll, erhelltdaraus jedoch nicht. Das Zusammentreffenauf der Gerschnialp zwischen G. und K. am Folgeabend des 24. Juli 2016 könnte dabei ebenfalls erfasst sein.