Seite 16 6.12 Die Oberstaatsanwältin begründete weder den Strafbefehl vom 5. Januar 2017 noch denjenigenvom 19. Januar 2017. Ebenso befindetsich kein Protokollin den Akten, welches das von K. in seiner Einsprache erwähnte Gespräch vom 9. Januar 2017 – wohl zwischen ihm und der Oberstaatsanwältin – dokumentieren würde. Entsprechend ist aus den Akten nicht nachvollziehbar, weshalb die Oberstaatsanwältin ihren ersten Strafbefehl korrigierte. Ebenso bleibt unklar, für welche Handlungen K. bestraft wurde. Anhand der Aussageprotokolteist die Sachbeschädigung durch das eingeräumte Umstossen des Töffs samt La-