Die Oberstaatsanwältinverurteilteim Verfahren AK 010 16 2511 K. per Strafbefehl vom 5. Januar 2017 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 500.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Juli 2016 in X, Y-strasse. Auf unbegründete Einsprache von K. hin, der lediglich ausführt: "Gemäss Gespräch vom 9.1.2017 Neubeurteilung" erliess die Oberstaatsanwältin einen zweiten Strafbefehl vom 19. Januar 2017 und bestrafte K. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 400.-- wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung, begangen zwischen dem 23. Juli 2016 und dem 24. Ju-