Massnahme: Die von der OberstaatsanwältinmonieRen Verfahrensfehlerder Polizei im Vorfeld, während und nach der Hausdurchsuchung bei G. sind gegebenenfallsin einem gesonderten Administrativverfahrenzu untersuchen, wobei dem Obergericht hierfür keine Zuständigkeit zukommt. Das Obergericht wird die zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend informieren.