Seite 15 unrechtmässige Zwangsmassnahme – wie hier die von der Oberstaatsanwältin als fehlerhaft eingestufteDurchführungder Hausdurchsuchung– führt nicht zu einer Genugtuungsberechtigung, sondern nur in den von Art. 429 StPO umschriebenen Fällen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Oberstaatsanwältin G. eine – bundesrechtswidrige – Genugtuung ausgerichtet hat. Weisungen/Massnahmen/Empfehlungen Weisung: Die Oberstaatsanwaltschafthat Sinn und Zweck sowie die Voraussetzungen von Genugtuungsleistungen zu überprüfen und zwingend bundesrechtskonform (Art. 429 StPO) anzuwenden.