Es sei für sie und die Polizei fast nicht mehr möglich gewesen, mitzubekommen,worum es eigentlichgehe. Für sie sei die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung das Problem gewesen, nicht die Unrechtmässigkeit der Anordnung der Hausdurchsuchung. 6.10 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigtePerson u.a. bei Einstellungdes StrafverfahrensAnspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichenVerhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.Die von der Oberstaatsanwältin geäusserten Erklärungen hierzu (vgl. oben E. 6.9) sind unzutreffend. Eine blosse