6.9 Zur Zulässigkeit der an G. ausgerichteten Genugtuung führte die Oberstaatsanwältin aus (Protokoll,Frage 91), es sei nach Art. 429 StPO sicher möglich, eine Genugtuung auszufällen, wenn man der Meinung sei, dass eine Zwangsmassnahme nicht rechtmässig gewesen sei. Sie glaube, dass in diesem konkreten Fall aufgrundder Informationenzur Hausdurchsuchung, die sie gehabt habe, die Genugtuung korrekt gewesen sei. Bei der Durchführungder Hausdurchsuchung habe sie am Telefon gemerkt, dass im Hintergrund geschrien worden sei wie in einem Zoo. Es sei für sie und die Polizei fast nicht mehr möglich gewesen, mitzubekommen,worum es eigentlichgehe.