6.8.2 Die Oberstaatsanwältin räumte vor diesem Hintergrund auf entsprechende Frage ein, dass es betreffendAusrichtung einer Genugtuung besser gewesen wäre, die Einsatzleiterin zu befragen (Protokoll, Frage 87). Es sei ihr nicht in den Sinn gekommen, "nur" für diese Genugtuung, die wahrscheinlich zu hoch sei, noch weitere Anfragen zu tätigen. Zudem wolle die Polizei der Staatsanwaltschaft nebst den Strafverfahren keine Berichte schreiben. Staatsanwalt Y. habe oft versucht, solche Berichte zu bekommen. Die würden jedoch verweigert. Mit dem Kommandanten könne man solche Sachen aber sehr gut regeln (Protokoll, Frage 89).